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Arbeitslosengeld II für Alleinerziehende

Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine staatliche Leistung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs II (SGB II).
Anspruchsberechtigt ist, wer 15 bis 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist: das heißt, wer gesundheitlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten und seine Existenz aktuell nicht aus eigenen Kräften vollständig sichern kann.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Ehepartner/Ehepartnerin, Lebensgefährte/ Lebensgefährtin und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen.

Der Anspruch umfasst Kosten für den Lebensunterhalt, Krankenversicherung, eine angemessene Wohnung und Heizung sowie einige Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen. Auch wer sehr wenig verdient oder sehr wenig ALG I erhält, kann aufstockend ALG II bekommen. Bei der Ermittlung des Anspruchs werden die Einkommen und Vermögen aller zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen berücksichtigt. Kindergeld und Unterhalt werden vollständig angerechnet, für Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge.

Die Regelleistungen betragen derzeit
382 Euro für Alleinstehende/Alleinerziehende,
345 Euro für volljährige Partner,
224 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
255 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren,
289 Euro für Jugendliche von 14 Jahren bis zur Volljährigkeit,
299 Euro für Volljährige, die keinen eigenen Haushalt führen.

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Mehrbedarf, das heißt auf eine regelmäßige Zusatzleistung. Je nach Zahl und Alter der Kinder beträgt diese zwischen 44 und 131 Euro pro Monat.
Schwangere ab der 13. Woche erhalten einen Mehrbedarf zwischen 56 und 62 Euro.

Auf Antrag gibt es eine einmalige Beihilfe zur Wohnungserstausstattung, zum Beispiel, wenn nach Trennung und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung keine (ausreichende) Ausstattung mehr vorhanden ist oder wenn Sie als junge Schwangere beziehungsweise Alleinerziehende aus Ihrer Herkunftsfamilie ausziehen und erstmals einen eigenen Hausstand gründen. Schwangere haben im Übrigen Anspruch auf weitere Leistungen, siehe 'Materielle Hilfen für Schwangere' (rechte Spalte).

Auch wer keine laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge erhalten. Das kann zum Beispiel für Studierende zutreffen. Hierzu beraten die MitarbeiterInnen des für Sie zuständigen Jobcenters.

Beratung zum Arbeitslosengeld II und Antragstellung bei Jobcenter Frankfurt am Main. Adressen im Link in der rechten Spalte.