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Lebensmittelausweise / Bescheinigungen für den Lebensmittelbereich

Laut Infektionsschutzgesetz benötigen alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich, z.B. in der Gastronomie oder im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe, ausüben wollen, eine Belehrung durch das Amt für Gesundheit (§ 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz).
Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Adresse

Infektiologie
Amt für Gesundheit
Breite Gasse 28
60313 Frankfurt am Main

 
Telefon: +49 (0)69 212 44374
Telefax: +49 (0)69 212 45073
E-Mail: Link-Iconinfo.infektiologie [At] stadt-frankfurt [Punkt] de