
Gaststättengewerbe: Verkauf von Getränken und / oder Speisen zum Verzehr vor Ort
Zum 01. Mai 2012 tritt das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft.
Wesentliche Änderung zum bisherigen Recht ist der Wegfall der Erlaubnispflicht.
Besonderheit beim beabsichtigten Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr vor Ort
Der beabsichtigte Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort ist der zuständigen Behörde ab 01.05.2012 mittels der ohnehin erforderlichen Gewerbemeldung nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (Gewerbean-, bzw. –ummeldung) in Verbindung mit § 3 HGastG – anders als der beabsichtigte Verkauf von alkoholfreien Getränken und Speisen zum Verzehr vor Ort – spätestens 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Benötigte Unterlagen
Der Gewerbemeldung zum Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort sind die nachfolgend genannten Unterlagen beizufügen:
- Nachweis (Quittung) über das beantragte Führungszeugnis (Belegart '0')
- Nachweis (Quittung) über die beantragte Gewerbezentralregister-Auskunft(Belegart '9')
- Auskunft des Amtsgerichts, in dessen Bezirk in den letzten drei Jahren der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung lag über § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung und § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis bzw. Pass (mit Aufenthaltsgenehmigung / Freizügigkeitsbescheinigung)
- Vertretungsvollmacht, sofern die Anzeige durch Dritte erfolgt
Hinweis:Sollte die Gewerbeanzeige nicht, nicht rechtzeitig (6 Wochen vor Beginn), nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig (ohne oder mit fehlenden Unterlagen) erfolgen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- € geahndet werden kann. Weiterhin ist in diesem Fall eine Untersagung des Gewerbes gemäß § 4 HGastG möglich.
Diese Vordrucke mit weiteren Informationen für eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO in Verbindung mit § 3 HGastG – Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort – finden Sie nebenstehend in der rechten Spalte unter 'Formulare'.
Sofern der Verkauf von Speisen und / oder alkoholfreien Getränken zum Verzehr vor Ort gewerblich angeboten werden soll ist die Aufnahme dieser Tätigkeit wie bisher der zuständigen Behörde ab Betriebsbeginn mittels der ohnehin gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) erforderlichen Gewerbemeldung (Gewerbean-, bzw. –ummeldung) anzuzeigen.
Diese Vordrucke für eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO finden Sie rechts unter 'Oft Gesucht'.
Vorübergehender Verkauf von Getränken und / oder Speisen zum Verzehr vor Ort aus besonderem Anlass (Veranstaltungen, Vereins- oder Straßenfeste usw.)
Sofern der Verkauf von Speisen oder Getränken zum Verzehr vor Ort nur vorübergehend aus besonderem Anlass – beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen oder Festen - angeboten werden soll ist diese Tätigkeit ab 01.05.2012 spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mit nachstehenden Angaben anzuzeigen.
- Name, Vorname und Anschrift des Anbieters,
- Ort, Zeitraum und Zeiten,
- Welche Getränke und / oder Speisen zum Verzehr vor Ort verkauft werden sollen, sowie
- Angaben zur voraussichtlichen Besucherzahl.
Diesen Vordruck mit weiteren Informationen finden Sie in der rechten Spalte unter SCV.
Gewerbeangelegenheiten | |
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Öffnungszeiten
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| Di | geschlossen |
| Mi | 07:30 - 15:00 Uhr |
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